Arbeitsrecht
Wir beraten Arbeitnehmende ebenso wie Arbeitgeber, aber nie beide in derselben Sache.
Gegen eine missbräuchliche Kündigung muss vor Ablauf der Kündigungsfrist schriftlich Einsprache erhoben werden; die Klage ist danach innert 180 Tagen nach Ende des Arbeitsverhältnisses einzureichen. Eine vergessene Einsprache schliesst die Tür endgültig.
Was wir am häufigsten bearbeiten
- Kündigung, die Sie für missbräuchlich halten, oder Kündigung während einer Arbeitsunfähigkeit.
- Unvollständiges, verspätetes oder in Codes verfasstes Arbeitszeugnis.
- Beim Austritt nicht ausbezahlte Überstunden, Ferien und Feiertage.
- Psychische oder sexuelle Belästigung und Schutzpflicht des Arbeitgebers.
- Erstellen und Prüfen von Arbeitsverträgen, Personalreglementen und Konkurrenzverboten.
Wie wir vorgehen
Eine ehrliche Auslegeordnung
Wir lesen den Vertrag, die Abrechnungen und den Mailverkehr und sagen Ihnen dann, ob sich ein Vorgehen lohnt. Manchmal raten wir von einem Verfahren ab.
Zuerst verhandeln
Die meisten Dossiers enden mit einer Aufhebungsvereinbarung, schneller und günstiger als ein Prozess. Wir beziffern die Einigung, bevor wir sie vorschlagen.
Vor Gericht, wenn es sein muss
Vor dem Arbeitsgericht ist das Verfahren bis zu einem Streitwert von CHF 30 000.– kostenlos. Wir begleiten Sie an jede Verhandlung.
Häufige Fragen
Darf mein Arbeitgeber mir während einer Krankschreibung kündigen?
Habe ich Anspruch auf eine Entschädigung, wenn die Kündigung missbräuchlich ist?
Werkzeug
Prüfen Sie zuerst Ihre Frist
Im Schweizer Recht gehen die meisten Verfahren aus Zeitmangel verloren, nicht aus Mangel an Argumenten. Geben Sie das Empfangsdatum des Schreibens an: Wir sagen Ihnen, bis wann Sie handeln können.
Richtwert, berechnet ab dem von Ihnen angegebenen Empfangsdatum. Einzelne Fristen stehen während der Gerichtsferien still oder laufen anders. Lassen Sie Ihren Fall prüfen.