Sie erhalten ein Kündigungsschreiben. Der erste Reflex ist fast immer, abzuwarten, das Geschehene zu verstehen, im Umfeld darüber zu sprechen und einige Wochen später einen Anwalt zu konsultieren. Das sind oft einige Wochen zu viel.
Das Obligationenrecht kennt zwei getrennte Fristen. Die erste: Eine schriftliche Einsprache muss dem Arbeitgeber vor Ablauf der Kündigungsfrist zugehen. Wird Ihnen Ende März auf Ende Mai gekündigt, muss die Einsprache vor dem 31. Mai abgeschickt sein. Sie kann drei Zeilen umfassen und muss nicht begründet werden, aber ohne sie ist der weitere Weg versperrt.
Die zweite: Die Klage ist innert 180 Tagen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses einzureichen. Diese Frist wirkt grosszügig, verbraucht sich aber rasch, wenn sich Verhandlungen hinziehen, und sie verlängert sich nicht, weil Gespräche im Gang waren.
Missbräuchlich ist namentlich eine Kündigung wegen einer persönlichen Eigenschaft, wegen der Ausübung eines verfassungsmässigen Rechts, weil die angestellte Person in guten Treuen Ansprüche aus dem Vertrag geltend gemacht hat, oder um die Entstehung von Ansprüchen zu verhindern. Eine während einer Sperrfrist ausgesprochene Kündigung ist dagegen nichtig und nicht bloss missbräuchlich: andere Mechanik, anderer Kalender.
In der Praxis kommen die wenigsten dieser Dossiers bis zum Urteil. Eine rechtzeitige Einsprache, begleitet von einem Schreiben, das die Fakten nüchtern darstellt, genügt häufig, um ein Gespräch über ein korrektes Arbeitszeugnis und eine Abgangsentschädigung zu eröffnen. Vorausgesetzt, der Kalender hat die Tür nicht bereits geschlossen.
Wenn ein Kündigungsschreiben vor Ihnen liegt, notieren Sie zuerst die beiden Daten. Erst danach nehmen Sie sich Zeit für den Entscheid, ob Sie handeln wollen.