Eine Mietzinserhöhung wird nicht mit einem gewöhnlichen Brief mitgeteilt. Sie muss auf dem vom Kanton genehmigten amtlichen Formular erfolgen, begründet sein und der Mieterschaft spätestens zehn Tage vor Beginn der Kündigungsfrist zugehen. Drei Voraussetzungen zusammen: Fehlt eine einzige, ist die Erhöhung nichtig.
Die Begründung darf sich nicht auf eine allgemeine Floskel beschränken. Die Vermieterschaft muss angeben, worauf sie sich stützt: Anstieg des hypothekarischen Referenzzinssatzes, Teuerung, wertvermehrende Arbeiten, Anpassung an die Quartiermietzinse. Ein Hinweis wie «Anpassung an den Markt» ohne weitere Angaben wird von den Gerichten regelmässig verworfen.
Die Anfechtungsfrist beträgt dreissig Tage ab Empfang des Formulars. Die Anfechtung wird schriftlich und kostenlos bei der Schlichtungsbehörde des Bezirks eingereicht. Nach diesen dreissig Tagen gilt die Erhöhung, selbst wenn sie schlecht begründet war: Die Nichtigkeit muss geltend gemacht werden, sie wird nicht von Amtes wegen festgestellt.
Ein Punkt, den wenige Mietende kennen: Dasselbe amtliche Formular ist beim Abschluss eines neuen Mietvertrags in den Gemeinden vorgeschrieben, in denen der Kanton es verlangt, darunter Lausanne. Wenn Sie einziehen und der frühere Mietzins nirgends erscheint, können Sie den Anfangsmietzins innert dreissig Tagen nach Schlüsselübergabe anfechten.
Rechnen Sie vor der Anfechtung nach. Eine Erhöhung von CHF 60.– pro Monat sind CHF 720.– pro Jahr und begleitet Sie während der ganzen Mietdauer. Das Schlichtungsverfahren ist kostenlos und meist mit einer Verhandlung erledigt.